Für Aufsehen hat die gestrige Entscheidung des EuGH zur Cookie-Einwilligung im Falle des Gewinnspielanbieters Planet49 gesorgt. Leider lässt das Urteil viele für die Praxis relevante Fragen offen. Sicher ist nur, dass das Gericht eine strengere Auslegung bestehender Gesetze fordert: Cookies dürfen nur nach ausdrücklicher, aktiver Zustimmung des Benutzers gesetzt werden. Zuvor muss der Anwender über den Zweck und die Weitergabe von Daten an Dritte aufgeklärt werden.
Unklarheit gibt es darüber, ob das Urteil alle Cookies betrifft oder nur Cookies, die bestimmten Zwecken dienen:
- Eine anbieterfreundliche Auslegung des aktuellen Urteils würde bedeuten, dass nur Cookies betroffen sind, die dem User-Tracking zum Zwecke der zielgerichteten Werbeauslieferung dienen.
- Eine strenge Auslegung des Urteils legt nahe, dass jegliche Cookies betroffen sind und damit auch Cookies, die ausschließlich dazu dienen, den Benutzen bestimmte Komfort-Funktionen zu bieten, wie z. B. die Speicherung von Spracheinstellungen und Warenkorb-Funktionen ohne Anmeldung, oder die technisch erforderlich sind, um z. B. Sessions für Login-Bereiche aufzubauen.
Aus technischer Sicht gibt es in einigen Anwendungsfällen Alternativen zum Einsatz von Cookies, bestimmte Funktionen lassen sich aber ohne Cookies nur mit erheblich größerem Aufwand oder gar nicht realisieren.
Eine Reihe europäischer und deutscher Gesetze, die das Thema berühren, wie die neue E-Privacy-Verordnung und eine Überarbeitung des Telemediengesetzes sind in Vorbereitung, so dass das Thema weiter für Gesprächsstoff sorgen wird.
In der Praxis muss der jeweils vorliegende Anwendungsfall genau geprüft und nach eingehender Rechtsberatung eine individuelle Entscheidung getroffen werden. Auch wenn wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen, unterstützen wir Sie hierbei gerne mit unserer technischen Expertise.
Haben Sie Fragen oder benötigen Hilfe bei diesem Thema? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gern weiter.
Ansprechpartner: Martin Stoll
(Foto von Marco Verch unter CC BY 2.0)